Mutterschaftsgeld - was ist das?

Schwangere Frauen, die gesetzlich versichert sind, erhalten nach dem Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Dabei müssen jedoch einige Dinge beachtet werden: Welche Regeln gelten für Privatversicherte? Bekommen selbstständige Frauen auch Mutterschaftsgeld? Diese und viele weitere Fragen werden auf der Seite beantwortet.
Mutter und Baby in Krankenhausbett

Wann habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Für Schwangere gilt sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt der sogenannte Mutterschutz. In den Mutterschutz fällt neben Verordnungen, wie Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter, auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Grundsätzlich haben gesetzlich versicherte Frauen mit einem Angestelltenstatus während dieser Zeit ein Recht auf Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld beantragen

Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem geplanten Geburtstermin beantragt werden. Die hierfür benötigte ärztliche Bescheinigung darf frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Im Normalfall entspricht die Höhe des Mutterschaftsgeldes Ihrem Nettolohn der vergangenen drei Monate. Dabei zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro am Tag, den Rest stockt der Arbeitsgeber auf.
Der tatsächliche Zuschuss der Krankenkasse richtet sich ebenfalls nach dem Nettogehalt der letzten drei Kalendermonate. Als Studentin erhält die werdende Mutter ebenfalls Mutterschaftsgeld, auch dann, wenn sie eine studentische Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen hat.

Welche Regeln gelten für Privatversicherte?

Private Kassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Wenn Sie privatversichert sind, bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber Ihr Nettogehalt ausbezahlt minus 13 Euro pro Tag (das ist der Betrag, den gesetzliche Krankenkassen als Mutterschaftsgeld bezahlen).

Allerdings können Mitglieder einer privaten Krankenversicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beantragen. Hierfür ist die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn zuständig.

Ich habe derzeit kein festes Einkommen: Bekomme ich trotzdem Mutterschaftsgeld?

Frauen, die zu Beginn des Mutterschutzes noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldes. Dies bezahlt die Krankenkasse. Da im Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot gilt und werdende Mütter somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, ist in dem Fall das Arbeitsamt nicht mehr zuständig.

Als Hausfrau haben Sie übrigens keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da Sie keinen Lohn beziehen und das Mutterschaftsgeld einer Lohnersatzzahlung entspricht.

Wohin wende ich mich mit meinem Antrag?

Sie erhalten das Mutterschaftsgeld nicht automatisch, sondern müssen einen Antrag stellen. Gesetzlich Versicherte können sich damit direkt an ihre Krankenkasse wenden. Am besten machen Sie sich schon vor Beginn des Mutterschutzes mit dem Antrag und den Formalitäten vertraut, damit der Übergang reibungslos und ohne Zeitverlust vonstattengeht.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder – wenn Sie privat- oder familienversichert sind – beim Bundesversicherungsamt.

Paare mit einem Kinderwunsch können mit finanzieller Unterstützung vonseiten des Staates rechnen. Neben dem Mutterschaftsgeld ist es auch wichtig, sich über das Kindergeld zu informieren.

Sind Sie alleinerziehend? Informieren Sie sich über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.