Familien, in denen nur ein Elternteil für die Erziehung des Kindes oder der Kinder verantwortlich ist, stehen finanziell vor großen Herausforderungen. Hierbei ist es wichtig, dass sich der alleinerziehende Elternteil über seine Rechte und Ansprüche informiert und sich rechtzeitig um notwendige Formulare und Antragsstellungen kümmert.
Zur steuerlichen Entlastung gibt es einen Entlastungsbetrag, den Alleinerziehende für sich geltend machen können. Wann Sie den Entlastungsbetrag beantragen können, wie hoch er ausfällt und was Sie sonst noch beachten sollten, erfahren Sie hier.
Steuerpflichtige, die alleinerziehend sind, können nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) einen sogenannten Entlastungsbetrag geltend machen. Demnach können sie 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, das entspricht 109 Euro im Monat.
Dieser Entlastungsbetrag ist bereits in der Lohnsteuertabelle mit eingearbeitet und entspricht der Steuerklasse II.
Damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende greifen kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, hat derjenige das Recht auf den Entlastungsbetrag, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat und der damit auch Anspruch auf Kindergeld hat.
Wenn ein Alleinerziehender heiratet, entfällt der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr und es findet auch keine Verteilung auf die Monate statt. Der oder die Alleinerziehende muss nach der Heirat die Steuerklasse umgehend ändern lassen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur geltend gemacht werden, wenn der betroffene Elternteil Kindergeld bezieht.
Sie sind alleinerziehend und möchten sich zum Thema Elternzeit kundig machen? Hier erhalten Sie Informationen, wie Sie Elternzeit beantragen.