Eltern haben Anspruch auf Elternzeit

Paare, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, haben einen Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit. Während dieses Zeitraums besteht ein Kündigungsschutz. Eltern können auch gemeinsam Elternzeit nehmen.
Mutter und Baby in Krankenhausbett

Wie sieht die Regelung mit dem Kündigungsschutz konkret aus? Kann ich meinen Beruf nach der Auszeit wieder aufnehmen? Diese und andere wichtige Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes können Eltern die sogenannte Elternzeit beantragen. Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber. Paare können allein oder gleichzeitig in Elternzeit gehen. 
Beantragen Sie mindestens 12 Monate Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes, erhalten Sie die Möglichkeit, die weiteren 24 Monate bis zum achten Geburtstag des Kindes zu beantragen. 

Elternzeit und Kündigungsschutz

Wenn Sie in Elternzeit gehen, darf Ihnen nicht gekündigt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich Ihr Arbeitgeber, dass Sie nach der Rückkehr in den Beruf Ihre vorher ausgeübte Tätigkeit (oder eine Tätigkeit, die mit der vorherigen vergleichbar ist) wieder aufnehmen dürfen.

Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Nur in ganz besonderen Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung genehmigen.

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Sie können während der Auszeit bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, so erhöhen sich die Wochenstunden auf insgesamt 60. Damit ist das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang gesichert. Viele Eltern nutzen diese Möglichkeit, und es kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie müssen somit nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte verzichten.

In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern besteht in folgenden Fällen ein Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit:

  • Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen vor,
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen tätig,
  • der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vorgelegt,
  • die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden.

Wie Sie Elternzeit beantragen, erfahren Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld? Alle Informationen zu Elterngeld.